Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Entwicklungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen von uns, der Antelope Systems GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften - des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen finden auch dann ausschließlich Anwendung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Klausel.
3. Unsere allgemeinen Entwicklungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gegenüber Nichtunternehmen im Sinne von § 14 BGB gelten die AGB in rechtlich zulässigem Umfang.
4. Für Folgegeschäfte gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden. Der Auftragnehmer kann Änderungen an den AGB vornehmen. Widerspricht der Kunde nicht binnen zwei Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein. Im Falle eines Widerspruchs behalten die bis dahin dem Vertrag zugrunde liegenden AGBs ihre Geltung.
5. Die AGBs sind auch online auf unserer Website unter http://www.antelope-systems.com/de/agb/ jederzeit abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Auftraggeber erkennt die AGBs mit Erteilung seines Auftrages an.
6. Sollten einzelne Regelungen in einem geschlossenen Vertrag den einzelnen Regelungen dieser AGB wiedersprechen, so gelten die vertraglich ausgemachten Regelungen.
Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.
7. Der Kunde ist verpflichtet, eine zum Vertragsabschluss gültige Fassung der AGB aufzubewahren und ggf. vor Unterschrift auszudrucken.
§ 2 Leistungspflichten
1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag oder Angebot. Des Weiteren ergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen gegenseitig unterschriebenen, schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen.
2. Der Auftragnehmer kann Leistungen frei erweitern und Verbesserungen vornehmen und ist ferner berechtigt, Leistungen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden bewirkt werden.
3. Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertraglichen (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über den Auftragnehmer.
5. Die Leistungsphasen werden vom Auftragnehmer in Absprache mit dem Kunden definiert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
6. Erkennt der Auftragnehmer, dass die fachliche Feinspezifikation fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird der Auftragnehmer dies dem Kunden schnellst möglich mitteilen. Der Kunde wird für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb einer angemessenen Frist sorgen.
7. Für Änderungen oder Zusatzwünsche erteilt der Kunde dem Auftragnehmer einen förmlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. Der Auftragnehmer kann die Arbeiten am Projekt einstellen oder unterbrechen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Bearbeitung des Prüfauftrags benötigt werden oder sich im Falle der Einigung über Änderungen oder Zusatzwünsche deren Ausführung auf die Projektarbeit auswirken kann und diese evtl. überflüssig macht. Der Auftragnehmer wird dem Kunden das Prüfergebnis schriftlich und im Falle der Zumutbarkeit auch gleichzeitig die Konditionen, inklusive der zusätzlichen Vergütung, zur Durchführung mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich schriftlich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Bei Ablehnung bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Bei Erteilung eines Prüfauftrages verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen dementsprechend.
8. Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.
9. Jede Leistungsphase nimmt der Kunde gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauffolgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
10. Das vom Auftragnehmer konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dieser Leistung zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.
11. Der Kunden erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungslizenz ausschließlich zur Eigennutzung. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken/Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer vom Auftragnehmer entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden, entsprechend der erworbenen Lizenzen. Der Kunde darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Kunde darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer an Dritte weitergeben.
12. Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde hat dem Auftragnehmer unverzüglich jede Änderung seines persönlichen Namens und/oder seines Firmennamens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner E-Mail Adresse, jede Änderung in seiner Person (z.B. durch Erbfall oder Gesamtrechtsnachfolge), seiner Rechtsform und − im Fall des Lastschriftverfahrens − seiner Bankverbindung mitzuteilen. Bei nicht erfolgter Mitteilung ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass zur Erfüllung seiner Leistungspflichten ein Zugriff auf eine Beschriftung auf Datenbanken anderer, vom Kunden bereits genutzter Anbieter und dort gespeicherter Patientendaten erforderlich ist. Der Kunde sichert dem Auftragnehmer zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Kunde stellt diesbezüglich den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei. Dem Kunden ist bekannt, dass möglicherweise dadurch seine Garantieansprüche gegen andere Anbieter tangiert oder eine Datenbank geschädigt werden könnten. In Kenntnis dieser Umstände räumt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich das Recht auf den Zugriff auf die Überschreibung dieser Datenbanken ein und stellt ihn, soweit rechtlich zulässig, von allen daraus eventuell entstehenden Ansprüchen frei.
3. Der Kunde wird dem Auftragnehmer die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Kunden zu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an einer einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden den Zeitpunkt an.
4. Der Kunde wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, erwerben oder den Auftragnehmer hierzu beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderliche Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations- und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige erforderliche Software. Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Kunde bereitstellt, ist Sache des Kunden.
5. Bei der Fehlerfeststellung legt der Kunde dem Auftragnehmer ein detailliertes Fehlerprotokoll vor, gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu den Log-Files und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung.
6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software, Hardware oder Systemkonfiguration durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Sind gemeldete Mängel nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
7. Das Nutzungsrecht an Leistungsergebnissen kann nur mit Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Ist schriftlich vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Leistung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
8. Der Auftragnehmer muss auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber im Impressum genannt werden. Ferner ist der Auftragnehmer in Presseerklärungen, offizielle Projektinformationen etc. zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
9. Die vom Kunden geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Regeln des Völkerrechts verstoßen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeit.
10. Der Kunde hat nicht das Recht, Kopien der Software oder der von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen - außer zu Datensicherungszwecken (§ 2 Abs. 11) - anzufertigen.
11. Die von uns gelieferte Software und Dokumentation ist vom Kunden vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Weder Teile, Verfahren oder Ideen aus der gelieferten Software dürfen zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet werden. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, die Zugang zu den Programmen haben.
12. Änderungen an der Hardware, an der Software oder an den gelieferten Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht vorgenommen werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung gilt § 9.6 und § 9.7.
13. Der Kunde stellt spätestens zum Zeitpunkt der Hard- und Softwareübergabe fachkundiges und geschultes Personal, das verbindliche Angaben zu organisatorischen Fragen erteilen kann, bereit.
14. Sind dem Kunden die Hard- und Software auf Zeit überlassen, hat der Kunde bei Vertragsbeendigung die Hard- und Software sowie die Dokumentation unverzüglich herauszugeben oder die Software nach unserer Wahl zu vernichten bzw. zu löschen.
15. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an Software und Dokumentation stehen - soweit nicht ausdrücklich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Kunden eingeräumt - ausschließlich uns zu.
§ 4 Vertragsstrafe
1. Verletzt der Kunde seine Pflichten nach § 3, sind wir befugt, eine den Umständen nach angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen.
§ 5 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder - sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein - mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
§ 6 Lieferung − Installation − Einweisung/Schulung − Lieferzeit
1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für die Übernahme der abschließenden Installation, die Einweisung und Schulung des Anwenders und/oder seines Personals. Auch für diese Leistungen gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
2. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichem enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur Beschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Zusicherung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestand für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.
6. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht im Fall des Versendungskaufes mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
7. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Transportschäden.
§ 7 Lieferverzug − Annahmeverzug
1. Sofern wir in Lieferverzug geraten sind, ist der Kunde verpflichtet, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, dann ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 9 Absätze 7 bis 16 nicht eingreift.
2. Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistungen des Auftragnehmers oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Post AG, deutschen Telekom AG hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigt den Auftragnehmer ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
3. Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen des Auftragnehmers oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistungen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.) ergeben. Soweit diese Störungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, wird der Auftragnehmer unverzüglich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
6. Nichtannahme der Ware / Stornierung: Stornierungen müssen schriftlich an unser Haus erfolgen. Wir erlauben uns im Falle einer Stornierung die angefallenen Kosten in Form von Porto, Rücklaufgebühren, Buchungsgebühren und lohngebundenen Kosten in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 10% des Auftragsvolumens.
§ 8 Vergütung − Zahlungsbedingungen
1. Die Preise basieren auf unserer jeweils gültigen Preisliste oder der zwischen den Vertragsparteien im Vertrag bzw. in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten, sowie Zusatzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Disketten-, Reise- und ähnliche Kosten. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnliches.
2. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, Zwischenrechnungen erstellt.
3. Der Auftragnehmer kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase stellen.
4. Der Kunde ist verpflichtet die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung durch Nachnahme bzw. Bankeinzug zu erheben. Sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum - netto Kasse - fällig. Der Kunde, eingeschlossen sind auch Verbraucher, kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
Der Auftragnehmer berechnet für die Erstellung einer Mahnung 5 €.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.
8. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
§ 9 Mängelhaftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen. Der Kunde stellt uns alle für die Analyse des gerügten Mangels notwendigen Unterlagen wie z. B. Ausdrucke, Fehlerprotokoll und sonstige von uns angeforderte Informationen zur Verfügung.
2. § 9.1 gilt auch für Zuviel− und Zuweniglieferungen, sowie für etwaige Falschlieferungen.
3. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 9.6 bis § 9.15 nicht eingreift.
4. Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat uns der Kunde nach unserer Wahl jederzeit zu üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware an uns zurückzusenden. Bei der Rücksendung ist entweder die Originalverpackung oder eine gleichwertige zu verwenden. Geschieht dies nicht, haften wir nicht für eine Beschädigung der Hardware.
5. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für gebraucht angebotene Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen des Lieferer Regresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 479 BGB. Für die Begrenzung der Haftung gelten die Regelungen des § 9.12, § 9.13 Satz 1, § 9.14 entsprechend.
6. Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde geändert hat. Das Gleiche gilt für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware des Kunden oder des vom Kunden verwandten Betriebssystems zurückzuführen sind.
7. Unsere Garantieleistungen auf neue Hardware: 12 Monate Vollgarantie (diese beinhaltet den kostenlosen Austausch des notwendigen Materials inklusive Technikerstunden und Anfahrt oder Porto), anschließend 12 Monate Teilegarantie (diese beinhaltet den Austausch des defekten Teils; ggf. notwendige Technikerstunden, Anfahrten oder Porto sind ausdrücklich nicht enthalten).
8. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne unsere Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat oder Mängel, Störungen oder Schäden auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass eine regelmäßige Wartung der Hardware unterblieben ist.
9. Für normale Abnutzung oder den Verschleiß der Hardware übernehmen wir keine Haftung. Wir haften auch nicht, wenn Funktionsstörungen durch Elektrostatik, durch andere Geräte oder Spannungsschwankungen eintreten.
10. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine Anpassung auf die Erfordernisse des Kunden schriftlich vereinbart haben.
11. Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens jedoch einmal täglich, eine Sicherung sämtlicher gespeicherter Daten zur Vermeidung des Datenverlustes notwendig ist und dass diese Datensicherung ausschließlich seine Angelegenheit ist (§ 11 Abs. 1).
12. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 9.13 bis § 9.15 ist unsere Haftung auf Schadenersatz auch im Übrigen ausgeschlossen.
13. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs.1 Satz 3 BM). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
14. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
15. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Haftung
1. Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn dieser eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.
2. Die Haftungsbeschränkungen des § 9.6 bis § 9.15 gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.
3. Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.
4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 7 geregelt.
§ 11 Datensicherheit, Datenschutz, Geheimhaltung, Verschwiegenheit
1. Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass diese Datensicherung ausschließlich seine Angelegenheit ist (§ 9 Abs. 11).
2. Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
3. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an den Auftragnehmer unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass- und Codewörter.
4. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Nutzungsrecht und das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
2. Erfolgt die Lieferung von Hard- und Software auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so gehen die Nutzungsrechte an der Software und das Eigentumsrecht an der Hardware erst mit der Bezahlung aller Rechnungen auf den Kunden über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
3. Soweit der Kunde Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, ist er jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Abnehmern die Abtretung mitzuteilen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit unsere Drittwiderspruchsklage, nach § 771 ZPO abschließend geregelt, erfolgreich war und insoweit wir erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Weg der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
§ 13 Patientenaufklärungsmedien und andere Inhalte
1. Der Kunde hat Kenntnis darüber, dass die Anamneseerhebungs- und Aufklärungspflicht gegenüber Patienten dem Mediziner bzw. Therapeuten obliegt und das die von Antelope Systems ausgelieferten EDV-unterstützten Contents, wie Anamnesebögen, Patientenaufklärungsbögen, Patienteninformationen, Einwilligungserklärungen, Videos, Bilder und ähnliche digitale Werke lediglich der ärztlichen Unterstützung beim individuellen Arzt-Patient-Gespräch (z.B. beim Aufklärungsgespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten) dienen. Die Anamnesebögen und sonstigen Medien von Antelope Systems können das Arzt-Patient-Gespräch jedoch zu keinem Zeitpunkt ersetzen. Ebenso können die Aufklärungsmedien von Antelope Systems ein Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient zu keinem Zeitpunkt ersetzen.
2. Die Inhalte der von Antelope Systems erstellten Videos, Aufklärungsbögen, Anamnesebögen, Fragebögen und ähnlicher Dokumente dienen dem Mediziner lediglich als Hilfestellung, z.B. für die Anamneseerhebung oder für das zu führende Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Antelope Systems kann nicht gewährleisten, dass bei Verwendung der erstellten Contents von Antelope Systems den rechtlichen Anforderungen an die Anamneseerhebung oder der Patientenaufklärung in vollem Umfang genüge geleistet ist, unter anderem da
3. die Rechtsprechung zum Patientenrechtegesetz, insbesondere zur Patientenaufklärung, einem ständigen Wandel unterliegt,
4. immer neue wissenschaftliche Erkenntnisse über diagnostische und medizinische bzw. therapeutische Methoden und über ihren Ablauf, ihren Alternativen, ihren Vor- und Nachteilen und ihren Risiken und Nebenwirkungen veröffentlicht werden, von denen Antelope Systems nicht immer Kenntnis erlangt und
5. stets neue medizinische und therapeutische Diagnose- und Behandlungsmethoden generiert werden und die Risiken und Nebenwirkungen dieser Methoden noch nicht vollständig bekannt sind. Daher erkennt der Kunde an, dass allein der Mediziner bzw. der Aufklärungspflichtige selbst dafür die Verantwortung trägt seinen Pflichten (z.B. Fortbildungspflichten hinsichtlich der Anamneseerhebung oder der ärztlichen Patientenaufklärung) in jeder Hinsicht nachzugehen und sich in Bezug auf Anamneseerhebung, Aufklärungsbedingungen und Aufklärungsinhalten stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Er hat mit dem Patienten immer ein ausführliches Arzt-Patient-Gespräch zu führen und den Patienten umfassend aufzuklären. Die von Antelope Systems erstellen Contents können den oben genannten Erfordernissen nicht genügen.
6. Antelope Systems übernimmt für die Contents keine Gewährleistung / Haftung hinsichtlich inhaltlicher Fehlerfreiheit (z.B. medizinischer oder juristischer Natur).
7. Alle Medien von Antelope Systems sind ausschließlich für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland erstellt worden. Im Ausland können abweichende Erfordernisse bezüglich dieser Contents zu berücksichtigen sein. Der Kunde erkennt das hiermit ausdrücklich an und hat die Verantwortung, sich selbst über abweichende Erfordernisse zu informieren und sie zu beachten.
8. Der auftraggebende Kunde ist verpflichtet, für sämtliche Inhalte, die auf seinen Wunsch hin von Antelope Systems umgesetzt werden sollen, sicherzustellen, dass eine elektronische Umsetzung erlaubt ist und sie keine Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter verletzen. Weiterhin ist der Kunde für die entsprechenden Inhalte, sowohl in juristischer als auch in medizinischer bzw. therapeutischer Sicht selbst verantwortlich. Für individuelle bzw. individualisierte Medien, die auf Wunsch des Kunden von Antelope Systems erstellt bzw. elektronisch umgesetzt werden, kann Antelope Systems keine urheberrechtliche, juristische oder medizinische bzw. therapeutische Prüfungen durchführen. Antelope Systems übernimmt auch für die individuellen bzw. individualisierten Contents keine Gewährleistung / Haftung hinsichtlich inhaltlicher Fehlerfreiheit (z.B. medizinischer oder juristischer Natur) und hinsichtlich der Wahrung möglicherweise bestehender Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter.
9. Alle von Antelope Systems erstellten Werke (z.B. Patientenaufklärungsbögen, Patienteninformationsmedien, Fragebögen, Illustrationen etc.) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen in keiner Weise (auch nicht in Auszügen) vervielfältigt oder bearbeitet werden.
Der Kunde erkennt die alleinigen Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von Antelope Systems umgesetzten Inhalten weltweit gegenüber Antelope Systems an. Sie dürfen weder (in Auszügen) vervielfältigt noch bearbeitet werden.
10. Sollte der Kunde gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen, ist Antelope Systems berechtigt, ihm die Nutzungsrechte hinsichtlich der im Rahmen der Wartungsleistung geänderten Programme zu entziehen und den Wartungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl.: § 2.4).
§ 14 Gerichtsstand − Sonstiges
1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.
2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Der Kunde und wir sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.
5. Wir sind berechtigt, firmen- und personenbezogene Daten des Kunden für interne Verwaltungsarbeiten zu speichern und diese Daten zu verarbeiten (§ 11 Abs. 2).
6. Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Eine ungültige Bedingung ist durch eine Vereinbarung so zu ersetzen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht wird.
Stand: 18.07.2014